Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lohnbearbeitung durch PTZ Weidner, Inh. Andreas Weidner
Für die Lohnbearbeitung durch uns gelten die nachfolgenden Bedingungen, ergänzend unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (siehe www.ptz-weidner.de).
Unsere Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lohnbearbeitung vorbehaltlos ausführen.
§ 1 Beistellung der zu bearbeitenden Werkstücke
Für die Lohnbearbeitung sind die zu bearbeitenden Werkstücke grundsätzlich von dem Auftraggeber für den Auftragnehmer (PTZ Weidner, Inhaber Andreas Weidner) an die von dem Auftragnehmer benannte Lieferanschrift auf Kosten des Auftraggebers anzuliefern. Es erfolgt keine Wareneingangsprüfung der beigestellten Werkstücke.
§ 2 Abholung und Abnahme der bearbeiteten Werkstücke
- 1. Der Auftraggeber ist innerhalb von fünf Tagen nach vertragsgemäßer Fertigstellung und Meldung der Versandbereitschaft durch den Auftragnehmer zur Abholung der bearbeiteten Werkstücke auf seine Kosten sowie zur Abnahme in Schriftform verpflichtet. Kommt der Auftraggeber der Verpflichtung zur Abholung und Abnahme innerhalb der vorgenannten Frist nicht nach, gerät er in Annahmeverzug und die bearbeiteten Werkstücke gelten als abgenommen.
- 2. Im Falle des Annahmeverzugs geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf den Auftraggeber über und der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Lagerkosten zu berechnen.
§ 3 Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt
- 1. Der Auftragnehmer leistet für Mängel des Werkes nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neubearbeitung. Soweit der Auftragnehmer die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert oder die Nacherfüllung fehlschlägt oder unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht steht dem Auftraggeber dann nicht zu, wenn nur eine geringfügige Vertragswidrigkeit vorliegt oder der Auftragnehmer die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
- 2. Offensichtliche Mängel können nur sofort nach Empfang bzw. Übergabe des bearbeiteten Werkstückes geltend gemacht werden. Versteckte Mängel sind dem Auftraggeber unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Untersuchungs- und/oder der vorgenannten Rügepflichten ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Im Falle von unsachgemäßer Behandlung durch den Auftraggeber ist die Geltendmachung jeglicher Mängel ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber beweist auf seine Kosten, dass die Mängel von dem Auftragnehmer zu vertreten sind. Auch im Übrigen trifft den Auftraggeber die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Entstehung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
- 3. Der Auftragsnehmer haftet nicht für Mängel, die sich aus dem Material des von dem Auftragnehmer beigestellten Werkstückes ergeben. Werden solche Werkstücke aufgrund von Materialfehlern oder sonstigen vom Auftraggeber zu vertretenden Mängeln im Zuge der Bearbeitung unbrauchbar, so stehen dem Auftragnehmer die Ansprüche aus § 645 BGB auf die Vergütung für die geleistete Arbeit sowie Ersatz der weiteren Auslagen zu; weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
- 4. Der Auftragnehmer kann die Nacherfüllung verweigern, solange der Auftraggeber seine Zahlungspflichten gegenüber dem Auftragnehmer nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung bzw. des erbrachten Werkes entspricht.
- 5. Gewährleistungsansprüche nach diesem Paragrafen verjähren nach einem Jahr ab Abnahme.
§ 4 Schadensersatz
- 1. Eine Verpflichtung des Auftragnehmers zur Leistung von Schadensersatz im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist ausgeschlossen, soweit die Schadensursache nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist und soweit keine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers vorliegt; 3 547-14 sofern von dem Auftragnehmer eine vertragswesentliche Pflicht verletzt worden ist, ohne dass dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist die Ersatzpflicht des Auftragnehmers auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt.
- 2. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Abnahme, und zwar gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund die Ansprüche gestützt sein mögen, es sei denn, dass eine längere Verjährungsfrist gesetzlich zwingend vorgegeben ist.
- 3. Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch nicht, soweit dem Auftragnehmer Arglist vorwerfbar ist oder der Auftragnehmer eine Garantie abgegeben hat.
- 4. Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 5 Kündigung
- 1. Unter Beachtung der Regelung in diesen Bedingungen ist der Werkvertrag entsprechend den gesetzlichen Regelungen des BGB kündbar.
- 2. Das Recht der Parteien den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt hiervon unberührt. Insbesondere kann jede Partei den Vertrag kündigen, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten der anderen Partei die Durchführung des Vertrages oder des Vertragszweck so gefährdet ist, dass der kündigenden Partei nicht mehr zugemutet werden kann das Vertragsverhältnis aufrecht zu erhalten.
- 3. Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung durch Kündigung oder aus anderen Gründen hat der Auftragnehmer Anspruch auf Bezahlung des Werklohnes für die von ihm ausgeführten Werkleistungen. Insoweit hat der Auftragnehmer entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes diese darzulegen, zu bewerten und von den nicht ausgeführten Leistungen abzugrenzen.
- 4. Verlangt der Auftragnehmer Vergütung für nicht erbrachte Leistungen, so hat er auch diese darzulegen und anzugeben ob und ggf. welche Aufwendungen er aufgrund der Beendigung des Vertrages erspart haben.
- 5. Von den vorstehenden Regelungen bleibt die gesetzliche Beweislastverteilung unberührt.