Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
von PTZ Weidner, Inh. Andreas Weidner
§ 1 Allgemeines
- 1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne der § 310 Abs. 1 BGB.
- 2. Unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen; diese sind Bestandteil aller unserer Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträge über Warenlieferungen und sonstige Leistungen, auch in laufender Geschäftsverbindung. Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Die Annahme unserer Lieferung oder Leistung gilt als Anerkennung unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
- 3. Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen werden nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen. Vorliegende Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn die Geschäftsbedingungen nicht nochmals gesondert vereinbart werden
§ 2 Angebote, Preise, Rücktritt vom Vertrag
- 1. Unsere Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Bestellungen des Bestellers bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Annahme (Auftragsbestätigung). Diese kann innerhalb laufender Geschäftsbeziehung durch die auftragsgemäße Lieferung der Ware ersetzt werden.
- 2. Die vereinbarten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die dem Auftrag zugrunde gelegten Daten unverändert bleiben. Umsatzsteuer wird zusätzlich in gesetzlicher Höhe berechnet. Unsere Preise schließen Verpackung, Transportkosten und etwaige auf Wunsch des Bestellers vorzunehmende Transportversicherungen nicht ein.
- 3. Erhöhen sich unsere Einstandspreise aus Gründen, auf die wir keinen Einfluss haben (z.B. behördliche Maßnahmen, Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten) oder werden nach Vertragsschluss Frachten, Abgaben oder Gebühren eingeführt oder erhöht, sind wir – auch bei frachtfreier und/oder verzollter Lieferung – berechtigt, den Preis entsprechend zu ändern, es sei denn, der vereinbarte Preis wurde ausdrücklich als Festpreis bezeichnet. 2 547-14
- 4. Skizzen, Entwürfe, Ausfallmuster, Werkzeuge und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn kein Vertrag zustande kommt. Der Besteller darf die vorgenannten Gegenstände Dritten nicht zugänglich machen oder selbst verwerten oder verwerten lassen.
- 5. Nachträgliche Änderungen der Bestellung auf Veranlassung des Bestellers werden berechnet.
- 6. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Umstände bekannt werden, aus denen sich eine Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit oder der Vermögensverhältnisse des Bestellers ergibt und der Besteller trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist zur Leistung Zug um Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit ist. Solche Umstände im vorgenannten Sinn sind insbesondere Wechsel- und Scheckproteste, Nichtdiskontierfähigkeit von Wechseln, Pfändungsmaßnahmen sowie Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
§ 3 Zahlungsbedingungen
- 1. Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen netto ab Rechnungsdatum zahlbar.
- 2. Reichen die vom Besteller geleisteten Zahlungen nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird – auch im Fall einer anderslautenden Bestimmung durch den Besteller – die jeweils älteste Schuld getilgt. Sind Zinsen und/oder Kosten entstanden, so wird eine zur Tilgung der gesamten Schuld nicht ausreichende Leistung abweichend von Satz 1 zunächst auf die ältesten Kosten, dann auf die ältesten Zinsen und zuletzt nach Maßgabe von Satz 1 auf die Hauptleistung angerechnet.
- 3. Wir sind berechtigt, vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz p.a. zu berechnen. Außerdem sind wir berechtigt, nach Eintritt von Zahlungsverzug unsere sämtlichen noch offenen Forderungen gegen den Besteller fällig zu stellen und geschuldete Leistungen nur noch gegen Vorkasse oder gleichwertige Sicherheiten auszuführen. Entsprechendes gilt im Falle einer Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers, die nach Vertragsabschluss eintritt oder die uns nach Vertragsabschluss bekannt wird und die die Erfüllung uns gegenüber bestehender Zahlungspflichten gefährdet.
- 4. Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung angenommen. Wechsel und Schecks gelten erst nach ihrer tatsächlichen Einlösung als Bezahlung. Bei der Einlösung anfallende Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.
- 5. Sämtliche durch verspätete Zahlung verursachte Kosten wie Mahnspesen, Inkassogebühren und dergleichen werden wir dem Besteller in Rechnung stellen. 3 547-14
- 6. Die Zurückbehaltung von Zahlungen aufgrund von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche bzw. die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegensprüchen ist nicht statthaft.
§ 4 Lieferung, Lieferstellen
- 1. Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
- 2. Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung. Sollten zur Ausführung des Auftrags Informationen des Bestellers benötigt werden, beginnen die Lieferfristen frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem wir die benötigten Informationen erhalten. Bei der Fertigung von Ausfallmuster beginnen die Lieferfristen frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Besteller die Ausfallmuster als vertragsgemäß abnimmt.
- 3. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer, von uns nicht zu vertretender unvorhersehbarer Ereignisse, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, behördliche Anordnungen, rechtmäßige Aussperrung – berechtigen uns, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben bzw. im Falle der Unmöglichkeit wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wir werden den Besteller so schnell wie möglich über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung und deren voraussichtliche Dauer informieren. Wenn die Verzögerung länger als einen Kalendermonat dauert, ist der Besteller nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nach Ablauf dieser Frist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Soweit darüber hinaus im Falle unseres Verschuldens Schadensersatzansprüche bestehen, gilt § 8.
- 4. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten, sofern die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist. Wir sind zu Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt
§ 5 Gefahrenübergang, Transportkosten
- 1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gilt grundsätzlich für jeden Auftrag die Lieferbedingung „ab Werk“, was bedeutet, dass der Verkäufer die Ware dem Käufer in seinem Betrieb oder an einem anderen benannten Ort, z.B. Werk, Fabrik, Lager, zur Verfügung stellt. Der Verkäufer muss die Ware weder auf ein abholendes Transportmittel verladen, noch muss er sie zur Ausfuhr freimachen, falls dies erforderlich sein sollte.
- 2. Bei Anlieferung durch uns oder in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge geht die Gefahr auf den Besteller über mit der Übergabe an den Besteller am Bestimmungsort.
- 3. In anderen Fällen geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist bzw. zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.
- 3. Ohne die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 3 geht die Gefahr auf den Besteller dann über, wenn dieser in Annahmeverzug gerät. Im Falle des Annahmeverzugs sind wir berechtigt, angemessene Lagerkosten zu berechnen.
- 4. Transport- und alle sonstigen Einwegverpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen. Mehrwegverpackungen werden gutgeschrieben, wenn sie für uns kostenfrei in unbeschädigtem und sortiertem Zustand innerhalb von 3 Monaten nach Rechnungsdatum zurückgegeben werden. Der Besteller ist in keinem Fall berechtigt, die Verpackungen Dritten zur Verfügung zu stellen oder zu einem anderen Zweck als dem für sie bestimmten zu nutzen.
§ 6 EigentumsvorbehaltGefahrenübergang, Transportkosten
- 1. Die verkauften Gegenstände bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns aus der Geschäftsbeziehung gegen den Besteller zustehenden Ansprüche einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
- 2. Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind nicht zulässig.
- 3. Der Besteller tritt uns bereits jetzt erfüllungshalber alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen; wir nehmen diese Abtretung mit Vertragsabschluss an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, an denen wir kein Eigentum haben, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
- 4. Die Verarbeitung von Vorbehaltsware wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen, ohne dass wir daraus verpflichtet werden. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten oder vermischten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.
- 5. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für uns sachgerecht zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Das Gleiche gilt für die durch Verarbeitung oder Vermischung neu entstandenen Sachen.
- 6. Bei drohenden Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung, hat der Besteller in geeigneter Weise auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
- 7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzuverlangen und die Befugnis zur Veräußerung im ordentlichen Geschäftsgang (Abs. 2 Satz 1) und die Einzugsermächtigung (Abs. 3 Satz 3) zu widerrufen oder vom Vertrag zurückzutreten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir in jedem Fall unter Anrechnung des Erlöses – abzüglich angemessener Verwertungskosten – auf die Verbindlichkeiten des Bestellers zur Verwertung der Vorbehaltsware berechtigt. Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
- 8. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen.
- 9. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf schriftliches Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten richtet sich nach unserer Wahl.
§ 7 Beschaffenheit der Ware
Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die in Produktbeschreibungen, Spezifikationen, Kennzeichnungen etc. beschriebene Beschaffenheit, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Fertigung von Ausfallmustern, die der Besteller als vertragsgemäß abgenommen hat, gilt deren Beschaffenheit.
§ 8 Mängelbeseitigung
- 1. Wir leisten für Mängel der Ware nach unserer Wahl Gewähr durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung.
- 2. Offensichtliche Mängel können nur sofort nach Empfang der Ware geltend gemacht werden und sind von unserem Fahrer bzw. dem Transportunternehmer schriftlich bestätigen zu lassen. Versteckte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Untersuchungs- und/oder der vorgenannten Rügepflichten ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Im Falle unsachgemäßer Lagerung, Behandlung oder Verarbeitung durch den Besteller ist die Geltendmachung jeglicher Mängel ausgeschlossen, es sei denn, der Besteller beweist auf seine Kosten, dass die Mängel von uns zu vertreten sind. Auch im Übrigen trifft den Besteller die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Entstehung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
- 3. Soweit wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern, die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern oder die Nacherfüllung fehlschlägt oder unzumutbar ist, kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht steht dem Besteller dann nicht zu, wenn nur eine geringfügige Vertragswidrigkeit vorliegt oder wenn wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben. Für eventuelle Schadenersatzansprüche gilt § 9.
- 4. Wir gewähren dem Besteller keine Garantien für die Beschaffenheit der Sache. Etwaige Garantien Dritter bleiben hiervon unberührt und sind direkt gegenüber diesen geltend zu machen.
§ 9 Haftungsbeschränkungen
- 1. Eine Haftung unsererseits im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist ausgeschlossen, soweit die Schadensursache nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist und soweit keine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Bestellers vorliegt; sofern von uns eine vertragswesentliche Pflicht verletzt worden ist, ohne dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist die Ersatzpflicht von uns auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt.
- 2. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware, und zwar gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund die Ansprüche gestützt sein mögen, es sei denn, dass eine längere Verjährungsfrist gesetzlich zwingend vorgegeben ist.
- 3. Unserer Verantwortlichkeit nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch nicht, wenn uns Arglist oder entgegen § 8.5 die Abgabe einer Garantie vorwerfbar ist.
- 4. Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen
§ 10 Eigentum, Urheberrechte
- 1. Werden für die Ausführung eines Auftrags erforderliche Werkzeuge eigens gefertigt, geschieht dies im Auftrag und für Rechnung des Bestellers. Von den Werkzeugkosten sind 50 % bei Vertragsabschluss und weitere 50 % bei Vorlage der Ausfallmuster ohne Abzug zu zahlen. Hat der Besteller vereinbarungsgemäß nur einen Anteil an den Werkzeugkosten zu tragen, so sind wir berechtigt, die Restkosten in Rechnung zu stellen, falls eine vereinbarte Mindestmenge nicht abgenommen wird. Vor vollständiger Zahlung der Werkzeugkosten sind wir nicht verpflichtet, mit der Produktion zu beginnen. Entstehende Verzögerungen gehen zu Lasten und auf Kosten des Bestellers.
- 2. Ist die Herstellung eines Werkzeugs aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar aufwendig, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wir werden den Besteller so schnell wie möglich über die Nichtherstellbarkeit des Werkzeugs informieren. Der Besteller erhält etwaige Anzahlungen zurück. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
- 3. Die von uns zur Herstellung der Vertragserzeugnisse eingesetzten Werkzeuge bleiben, sofern sie nicht von dem Besteller vollständig bezahlt wurden, unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert.
- 4. Der Besteller haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden. Der Besteller stellt uns von allen Ansprüchen Dritter wegen seiner solchen Rechtsverletzung frei.
§ 11 Datenspeicherung
Zum Zwecke der Datenverarbeitung werden personenbezogene Daten des Bestellers gespeichert. Dies geschieht ausschließlich für eigene Zwecke und lediglich insofern, als das Bundesdatenschutzgesetz nicht entgegensteht.
§ 12 Sonstiges
- 1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für sämtliche Rechte und Pflichten unser Geschäftssitz.
- 2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das für unser Geschäftssitz zuständige Gericht oder nach unserer Wahl das für den Geschäftssitz des Bestellers zuständige Gericht.
- 3. Die Rechte des Bestellers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.
- 4. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- 5. Alleinverbindliche Vertragssprache ist Deutsch oder Englisch. Dies gilt auch dann, wenn Verträge außer in Deutsch oder Englisch in einer anderen Vertragssprache abgefasst sind. Bei Verwendung von Deutsch und Englisch hat Deutsch Vorrang.
- 6. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen möglichst nahe kommt. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten insoweit die gesetzlichen Vorschriften.